Das Disziplinarverfahren

Das Resultat der beamtenrechtlichen Pflichtverletzung

Durch das Disziplinarverfahren werden Verstöße des Beamten gegen Dienstpflichten geahndet. Solche Pflichten des Beamten sind z.B. die Neutralitätspflicht, die Verfassungstreue, die Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

Auch der Beamte im Ruhestand muss sich noch an einen – allerdings eingeschränkten – Pflichtenkreis halten.

Ein Disziplinarvergehen kann auch außerhalb des Dienstes begangen werden: Eine außerdienstliche Pflichtverletzung eines Beamten kann dann in einem Disziplinarverfahren geahndet werden, wenn die Handlung geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Folge des Disziplinarverfahrens:

Welche Disziplinarmaßnahmen können verhängt werden?

Das mildeste Mittel welches das Disziplinarrecht zu bieten hat ist der Verweis, ein schriftlicher Tadel.

Das nächst schwerere Mittel auf der Skala der Disziplinarmaßnahmen ist die Geldbuße. Die Geldbuße darf nicht höher als die monatlichen Bezüge sein.

Für mittelschwere Dienstvergehen hält das Disziplinarrecht die Kürzung der Dienstbezüge bereit. Für maximal drei Jahre dürfen die Bezüge des Beamten um höchstens 1/5 gekürzt werden.

Genügt nach Ansicht des Dienstherren auch eine Kürzung der Bezüge nicht um die Pflichtverletzung angemessen zu ahnden, kommt bei schweren Dienstvergehen eine Zurückstufung in Betracht. Ein Beamter der zurückgestuft wird, wird innerhalb seiner Laufbahn in ein niedrigeres Amt versetzt. Gleichzeitig besteht für den zurückgestuften Beamten ein fünfjähriges Beförderungsverbot.

Das schärfste Schwert des Disziplinarrechts ist die Entfernung aus dem Dienst. Wird der Beamte aus dem Dienst entfernt, endet das Dienstverhältnis. Außerdem verliert der Beamte seine Ansprüche auf Besoldung und auf Versorgung. Eine Wiederernennung zum Beamten ist ausgeschlossen. Diese Disziplinarmaßnahme darf – außer in Baden-Württemberg – nur durch einen Urteilsspruch verhängt werden: Der Dienstherr darf diese Entscheidung nicht selbst treffen.

Für Ruhestandsbeamte existiert ein kleinerer Maßnahmenkatalog: Für sie hält das Disziplinarrecht nur die Kürzung des Ruhegehalts und die Aberkennung des Ruhegehalts bereit. Bei der Kürzung des Ruhegehalts muss der Betroffene mit einer Kürzung von maximal einem Fünftel seiner Bezüge für längstens drei Jahre rechnen. Bei der Aberkennung des Ruhegehalts entfallen sämtliche Versorgungsansprüche des Ruhestandsbeamten. Die Aberkennung kann wie die Entfernung aus dem Dienst nur durch Urteilsspruch verhängt werden.

Doppelbestrafung

In welchem Verhältnis stehen Strafverfahren und Disziplinarverfahren?

Wie die Handlung eines Beamten in einem Straf- oder Bußgeldverfahren behandelt wird, hat natürlich starkte Auswirkungen auf das Disziplinarverfahren.

Ist der Beamte für die vorgeworfene Handlung bereits rechtskräftig im Strafverfahren oder auch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu einer belastenden Rechtsfolge verurteilt worden, kann gegen ihn wegen desselben Sachverhalts nicht zusätzlich eine der milderen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. So ist z.B. nach der Verhängung eines Bußgeldes die disziplinarrechtliche Maßnahme des Verweises, der Geldbuße oder der Kürzung des Ruhegehaltes ausgeschlossen. Dies gilt nicht nur dann, wenn es in dem Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung gekommen ist. Es gilt auch z.B. auch nach einer Einstellung gemäß § 153a StPO. Die schärferen Disziplinarmaßnahmen sind durch einer solchen „Vorbestrafung“ jedoch nicht geblockt: Wenn im Strafverfahren eine Strafe wie z.B. einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verhängt wurde, kann zusätzlich durchaus eine Kürzung der Bezüge oder auch eine Entfernung aus dem Dienst stehen.

Wurde der Beamte im Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen, ist die Ahnung derselben Handlung durch das Disziplinarrecht ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn in der Handlung ein Dienstvergehen liegt, ohne dass der Tatbestand eines Strafgesetzes vorliegt. Das bedeutet, dass der Beamten, bei dem Zweifel an seiner Schuld im Strafverfahren zu einem Freispruch geführt haben, nicht befürchten muss, dass im Disziplinarverfahren eine neue Beweiswürdigung stattfindet, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würde. Anders formuliert: Ist der Beamte freigesprochen worden, weil nicht sicher war, ob "er es war" wirkt dieser Zweifel ins Disziplinarrecht fort. Das Strafurteil bindet insoweit das Disziplinarverfahren. Anders ist es, wenn das Strafgericht feststellt, dass die Tat des Beamten lediglich keinen Straftatbestand erfüllt. Dann kann diese Tat dennoch im Disziplinarverfahren daraufhin überprüft werden, ob sie vielleicht den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt.

Rechte des Beamten:

Welche Möglichkeiten hat der Beamte im Disziplinarverfahren?

Jedes Disziplinarverfahren kann massive Auswirkungen auf die berufliche Stellung und somit gesamte Lebenssituation des Beamten haben. Deshalb sollte sich der betroffene Beamte schnellstmöglich anwaltlichen Rat suchen. Dasselbe gilt für den Fall, dass gegen den Beamten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird, welches in irgendeinem Bezug zu seinem Dienstverhältnis stehen könnte.

Elementar wichtig ist, dass der Beamte in keinem Fall Äußerungen zum Vorwurf macht, ohne bestmögliche Kenntnis der Sachlage inklusive der belastenden Umstände und Vorwürfe.

Weil der Gesetzgeber dieses Recht des Beamten auf bestmögliche Verteidigung des Beamten  wahren möchte, hat er vorgesehen, dass der betroffene Beamte schnellstmöglich über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unterrichtet wird. Außerdem muss ihm eröffnet werden, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Der Beamte muss darauf hingewiesen werden, dass es ihm freisteht, sich zum Vorwurf zu äußern oder eben auch zu schweigen. Er muss weiter darauf hingewiesen werden, dass er das Recht hat, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Bevollmächtigten zu bedienen. Darüber hinaus steht dem Beamten das Recht auf Akteneinsicht zu. Außerde hat er das Recht gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten an Beweisterminen teilzunehmen und dort Fragen zu stellen.

Vorsicht vor unüberlegten Äußerungen

Achtung: Sieht sich jemand mit einem Vorwurf konfrontiert, ist der erste Gedanke, sich zu diesem Vorwurf zu erklären. Diese Erklärung kann das Bestreiten des Vorwurfs oder die Erklärung des eigenen Verhaltens sein.

Von einer übereilten Reaktion im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren kann ich nur dringend abraten. Lassen Sie sich beraten und holen Sie alle möglichen Informationen ein, bevor Sie sich mit Ihrer Äußerung in irgendeiner Weise festlegen. Es besteht die Gefahr, sich mit einer übereilten Äußerung erfolgsversprechende Verteidigungsstrategien abzuschneiden.

Sollten Sie sich als Beamter mit einem von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren konfrontiert sehen, spricht ebenfalls sehr viel dafür, sich unmittelbar an einen sowohl auf dem Gebiet des Beamtenrechts als auch dem Gebiet der Strafverteidigung erfahrenen Anwalt zu wenden. Dieser kann die Wechselwirkung zwischen beiden Verfahren übersehen und zu Ihrem Vorteil nutzen. Außerdem schützt Sie dies vor Nachteilen, die Sie dadurch erleiden könnten, dass Sie unüberlegt und ohne Rücksicht auf die Wirkung im anderen Verfahren Entscheidungen treffen.

Zur rechten Zeit: Gehen wir es jetzt an!

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