Die dienstliche Beurteilung
Das Zeugnis des Beamten
Die dienstliche Beurteilung des Beamten soll sicherstellen, dass das verfassungsrechtliche Prinzip der Bestenauslese bei Auswahlentscheidungen zwischen den Beamten gewahrt wird.
Sie schafft also eine Vergleichbarkeit zwischen den Leistungen der einzelnen Beamten. Die dienstliche Beurteilung umfasst Einschätzungen zur Eignung, fachlichen Leistung und Befähigung des Beamten.
Diese Beurteilung stellt keinen Verwaltungsakt dar, da es ihr an Außenwirkung mangelt. Dennoch ist sie gerichtlich überprüfbar. Der Beamte kann nach seiner Wahl unmittelbar gegen seine Beurteilung an sich vorgehen. Alternativ kann er diese Beurteilung im Rahmen der Überprüfung eines Bewerbungsverfahrens, also eines Konkurrentenstreitverfahrens, überprüfen lassen. Meint nämlich der Beamte, dass er deshalb nicht befördert worden ist, weil entweder seine eigene Beurteilung oder die des ihm vorgezogenen Konkurrenten rechtswidrig ist, kann er dies im Rahmen der Konkurrentenklage zur Überprüfung stellen. Wenn er hingegen abstrakt gegen eine (Regel-) Beurteilung gerichtlich vorgehen möchte, obwohl diese momentan keine konkrete Auswirkung auf seinen Status hat, ist auch das möglich.
Regelbeurteilung contra Anlassbeurteilung
Bei den Beurteilungen ist zwischen der Regelbeurteilung und der Anlassbeurteilung zu unterscheiden. Die Regelbeurteilung muss in festgelegten zeitlichen Intervallen stattfinden. Diese Intervalle betragen üblicher Weise 3 bis 5 Jahre. Unbeurteilte Zeiträume sind nicht vorgesehen. Haben innerhalb des Beurteilungszeitraums Anlassbeurteilungen stattgefunden, sind diese im Rahmen der Regelbeurteilung einzubeziehen. Eine Anlassbeurteilung findet z.B. zum Anlass einer Bewerbung um ein Beförderungsamt oder zum Abschluss einer Abordnung statt. Sie entwickelt die Regelbeurteilung lediglich fort: Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung sind die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen. Veränderungen von diesen sind Gegenstand der Anlassbeurteilung.
Beurteilungsfehler
Zwar besteht bei der dienstlichen Beurteilung des Beamten grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum des Beurteilenden. Dennoch muss sich die Beurteilung an einigen Regelungen messen lassen. Fehlerquellen sind z.B. eine unvollständige Tatsachengrundlage auf der die Beurteilung erstellt worden ist oder ein fehlerhafter Beurteilungszeitraum. Weitere Fehlerquellen sind z.B. die nicht hinreichende Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen, die fehlerhafte Berücksichtigung von Wiedereingliederungs- oder Krankheitszeiten oder die Voreingenommenheit des Beurteilenden.