Ein Beamter auf Lebenszeit kann durch seinen Dienstherren zwangsweise in den Ruhestand versetzt werden, wenn er als dienstunfähig eingestuft wird.

Dies geht natürlich häufig mit erheblichen finanziellen Einbußen einher; daher liegt es in vielen Fällen genauso wenig im Interesse des Beamten in den Ruhestand versetzt zu werden wie im grundsätzlichen Interesse des Dienstherren, die Arbeitskraft seines Beamten zu verlieren.

Weiterverwendung statt Versorgung

Daher gilt für den Dienstherr der Grundsatz: „Weiterverwendung statt Versorgung“: Vor einer Zwangsversetzung in den Ruhestand als Ultima Ratio stehen eine Reihe milderer Maßnahme, wie z.B. die Führung von Mitarbeitergesprächen, die Umsetzung, die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell, betriebliches Eingliederungsmanagement, anderweitige Verwendung oder auch die Weiterbeschäftigung in eingeschränktem zeitlichen Umfang.

Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit

Voraussetzung für die Dienstunfähigkeit ist, dass der Beamte auf Grund seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Dies wird in aller Regel mittels eines amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen sein. Die Einschätzung als Dienstunfähig droht auch dann, wenn der Beamte auf Grund einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums vom sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und – zusätzlich – keine Aussicht besteht, dass der Beamte innerhalb einer bestimmten weiteren Frist die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Auch für diese letzte Prognose wird in der Regel ein amtsärztliches Gutachten benötigt werden.

Das amtsärztliche Gutachten und die Untersuchungsaufforderung

Befürchtet der Dienstherr, dass einer seiner Beamten dienstunfähig sein könnte oder beantragt der Beamte selbst die Versetzung in den Ruhestand, wird der Dienstherr dem Beamten in der Regel eine Untersuchungsaufforderung schicken, in welcher der Beamte aufgefordert wird, sich von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen.

Diese Untersuchungsaufforderung muss sich an einer Reihe von rechtsstaatlichen Erfordernissen messen lassen; hat der Beamte ihr jedoch Folge geleistet, muss er das Ergebnis der Untersuchung gegen sich gelten lassen, auch wenn die ursprüngliche Untersuchungsaufforderung rechtswidrig war.

Wenn Sie also mit einer Versetzung in den Ruhestand nicht einverstanden sind, tuen Sie gut daran, sich vor der Befolgung der Untersuchungsaufforderung qualifizierten Rat einzuholen.

Wenn Sie eine solche Untersuchungsaufforderung erhalten haben und Sie mit einer Versetzung in den Ruhestand nicht einverstanden sind, wenden Sie sich unmittelbar nach Erhalt der Untersuchung an einen qualifizierten Rechtsanwalt, bevor Sie an dieser Untersuchung teilnehmen.

Verweigert der Beamte grundlos eine rechtmäßig erlassene Untersuchungsanordnung kann er u.U. allein auf Grund dieser Verweigerung als dienstunfähig behandelt werden. Diese Rechtsfolge ergibt sich für Bundesbeamte unmittelbar aus dem Bundesbeamtengesetz. Für Landesbeamte bedarf es hierfür einer entsprechenden Regelung im Landesrecht, die nicht von allen Ländern erlassen worden ist, sich aber z. B. § 43 Abs. 1 S. 3 Niedersächsisches Beamtengesetz findet.

Anderweitige Verwendung

Ist der Beamte in seinem Amt dienstunfähig muss der Dienstherr vor einer Versetzung in den Ruhestand prüfen, ob der Beamte anderweitig verwendbar ist. Natürlich sind dieser „anderweitigen Verwendbarkeit“ Grenzen gesetzt; ohne seine Zustimmung kann der Beamte z.B. nicht auf Amt übertragen werden, welches mit einem geringeren Grundgehalt verbunden ist.

Begrenzte Dienstfähigkeit

Für den Fall, dass der Beamte bei Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, ist dieser als begrenzt dienstfähig zu betrachten und soll nicht in den Ruhestand versetzt werden, sondern es soll lediglich seine Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt werden.

 

Der Weg in die Dienstunfähigkeit und die daraus resultierende Versetzung in den Ruhestand ist keine Einbahnstraße.

Sowohl auf Antrag des Beamten als auch auf Betreiben der Dienstbehörde kann der Beamte dessen Dienstunfähigkeit nicht länger besteht wieder in den aktiven Dienst eintreten.

 

Gegen die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand ist der Beamte natürlich nicht schutzlos gestellt. Es gibt eine ganze Reihe von rechtlichen Möglichkeiten, wie er sich hiergegen zur Wehr setzen kann. Insbesondere der Begriff der Dienstunfähigkeit ist ein von den Verwaltungsgerichten vollumfänglich nachprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff – hier besteht für den Dienstherren kein Beurteilungsspielraum der der Kontrolle der Gerichte entzogen ist.

Auch bei der Frage der anderweitigen Verwendbarkeit bieten sich dem zwangsweise in den Ruhestand versetzten Beamten eine große Anzahl von Angriffspunkten um die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung zu überprüfen.

 

Zur rechten Zeit: Gehen wir es jetzt an!

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