Die Konkurrentenklage

Die Durchsetzung der Beförderung im Beamtenrecht

Bewirbt sich ein Beamter um eine Beförderungsstelle, wird er in aller Regel nicht der einzige sein, der sich um diese Stelle bewirbt. Wird ihm ein anderer Bewerber vorgezogen, kann sich der unterliegende Beamte mit der sogenannten Konkurrentenklage gegen diese Entscheidung wehren.

Die Ausgangslage ist folgende: Der Dienstherr schreibt eine Stelle aus. Auf diese Stelle bewerben sich mehrere qualifizierte Beamte. Dann entscheidet der Dienstherr, an wen der die Stelle vergibt und teilt den unterlegenen Bewerbern mit, dass er plant die Stelle an einen Konkurrenten zu vergeben. Dies ist nun der Moment, an dem der unterlegene Bewerber – wenn er denn diese Entscheidung nicht akzeptieren will, sondern hiergegen vorgehen möchte – aktiv werden sollte.

Sobald der unterlegene Bewerber die Ankündigung, dass jemand anders die gewünschte Stelle erhalten soll, bekommen hat, tickt die Uhr. Die Rechtsprechung billigt dem Unterlegenen in der Regel eine Überlegensfrist von 14 Tagen zu. Innerhalb dieser zwei Wochen nach Erhalt sollten sie sich entscheiden, ob Sie gegen die Bevorzugung des Konkurrenten vorgehen möchten. Jetzt wäre der richtige Zeitpunkt um die Angelegenheit mit einem auf dem Gebiet des Beamtenrechts tätigen Anwalt zu erörtern.

Haben Sie die Möglichkeit verpasst durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern, dass Ihr Konkurrent Ihre Stelle erhalten hat, bleibt in den meisten Fällen nur noch die Möglichkeit Schadensersatz wegen der fehlerhaften Besetzung der Stelle zu fordern, was jedoch an eine Reihe weiterer, zusätzlicher Voraussetzungen geknüpft ist, oder auf die nächste freie Stelle zu warten und sich erneut zu bewerben.

Haben Sie rechtzeitig reagiert und mit dem Anwalt Ihres Vertrauens entschieden, dass Sie gegen die Bevorzugung Ihres Konkurrenten rechtlich vorgehen möchten, ist der nächste Schritt dann einen Eilantrag an das zuständige Verwaltungsgericht zu stellen um zu verhindern, dass durch die Ernennung des Konkurrenten Tatsachen geschaffen werden, die Sie nicht mehr rückgängig machen können. Im Beamtenrecht gilt der Grundsatz der Ämterstabilität, der es fast unmöglich macht, die einmal erfolgte Ernennung eines Konkurrenten rückgängig zu machen. Um dieses Schaffen von vollendeten Tatsachen zu verhindern beantragen Sie daher, dem Dienstherren vorläufig zu untersagen, „Ihre“ Stelle mit dem ausgewählten Bewerber zu besetzen.

Im Rahmen seiner Entscheidung über Ihren Antrag wird sich das Verwaltungsgericht z.B. mit der Frage beschäftigen, ob das Anforderungsprofil zur Besetzung der Stelle korrekt formuliert war, ob die vom Dienstherren getroffene Entscheidung damit im Einklang steht, ob die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen rechtmäßig und vergleichbar waren und ob die Auswahl des Dienstherren an Hand der ihm zur Verfügung stehenden Beurteilung mit den richtigen Kriterien geschah. Es gibt hier eine ganze Reihe an Ansatzpunkten, an denen der Dienstherr seine Auswahlentscheidung durch das Verwaltungsgericht überprüfen lassen muss.

Stellt das Gericht dann fest, dass die Auswahl tatsächlich fehlerhaft und damit rechtwidrig war, ist weitere Voraussetzung für den Erfolg der Konkurrentenklage, dass sich der festgestellte Fehler auch tatsächlich ausgewirkt hat: Wenn der Antragssteller die Stelle in keinem Fall erhalten hätte, kann er mit seiner Konkurrentenklage auch die Vergabe der Stelle an seinen Konkurrenten nicht verhindern. Er muss jedoch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur nachweisen, dass bei einem fehlerfrei durchgeführte Besetzungsverfahren zumindest die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Rechtsschutz suchende Beamte die gewünschte Stelle erhält.

Wenn dies der Fall ist, wird das Verwaltungsgericht dem antragsstellenden Beamten Recht geben und es dem Dienstherren untersagen, den ausgewählten Beamten auf die umworbene Stelle zu befördern. Der Dienstherr kann dann entweder ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegen, auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren warten oder die vom Verwaltungsgericht gefundenen Verfahrensfehler beheben und der klagende Beamte hat die Möglichkeit, die von ihm angestrebte Stelle nun doch noch zu erhalten.

Obwohl der Dienstherr bei seiner Beförderungsentscheidung - die sich am Prinzip der Bestenauswahl messen lassen muss - grundsätzlich einen nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, gibt es dennoch in der Vorbereitung und Durchführung der Auswahlentscheidung eine Vielzahl von unumgänglichen Vorschriften und Regelungen, deren Nichteinhaltung zur Rechtswidrigkeit des gesamten Verfahrens führt. Daher lohnt es sich faktisch häufig für den unterlegenen Bewerber die Entscheidung im Detail überprüfen zu lassen. Das ist Insbesondere dann der Fall, wenn der unterlegene Bewerber konkrete Anhaltspunkte für Fehler in der Auswahlentscheidung hat: Ist er beispielsweise der Ansicht, dass entweder seine eigene Beurteilung oder die seines Konkurrenten fehlerhaft ist, kann dies im Rahmen des Konkurrentenstreitverfahrens gerichtlich überprüft werden und führt unter Umständen nicht nur dazu, dass der zunächst unterlegene Beamte in diesem Rechtsstreit obsiegt, sondern eventuell auch seine fehlerhafte Beurteilung im Nachgang korrigiert wird.

Zur rechten Zeit: Gehen wir es jetzt an!

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