Streitpunkt Kaufvertrag:

Unter diesen Voraussetzungen kann ein Pferd zurückgegeben werden.

Nicht nur der Umgang mit dem Partner Pferd sondern auch der mit anderen Pferdemenschen führt gelegentlich zu Streitigkeiten.

Der häufigste Anlass zu solchen Streitigkeiten ist der Pferdekauf. Schon auf Grund der Tatsache, dass das Pferd ein Lebewesen ist, welches in Charakter, Gesundheit und Eignung für den eigenen Zweck innerhalb eines Proberittes für den Käufer in seiner Gesamtheit kaum einzuschätzen ist, kommt es nach dem Kauf immer wieder zu unliebsamen Überraschungen.

In diesem Moment stellt sich dem Käufer die Frage, ob er sich an seinem Kauf festhalten lassen muss, oder ob er die Möglichkeit hat, das Pferd an den Verkäufer zurückzugeben und eventuell nicht nur den Kaufpreis zurück verlangen kann, sondern sogar noch zusätzlich Schadensersatz erhält.

Der Verkäufer auf der anderen Seite sieht sich nach dem gelungenen Verkauf häufig in einer Situation, in welcher er vom Käufer auf Grund von Umständen auf die er keinen Einfluss hatte und die er möglicher Weise nicht einmal kannte in Anspruch genommen wird.

Sowohl Käufer als auch Verkäufer tun gut daran, ihre jeweiligen Rechte von einem erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen, um dann eine sinnvolle Lösung für das Problem zu finden um möglichst ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Gewährleistung: 3 Fragen auf dem Weg zum Rücktritt vom Pferdekauf

Wenn Sie sich nach dem Kauf Ihres Pferdes fragen, ob Sie das Pferd gegen Rückzahlung des Kaufpreises im Rahmen der Gewährleistung zurückgeben können, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen prüfen.

1. Sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen?

Wenn Sie Ihr Hobbypferd von einem Händler erworben haben, müssen Sie sich um diesen Punkt keine Gedanken machen. In diesem Fall ist ein Gewährleistungsausschluss gesetzlich verboten und somit ausgeschlossen. In den übrigen Fällen kommt es auf den Inhalt Ihres (schriftlichen oder mündlichen) Kaufvertrags an.

2. Ist das Pferd mangelhaft?

Das Pferd kann dann einen Mangel haben, wenn es nicht der Zusicherung des Verkäufers entspricht. Generell kann man darüber hinaus sagen, dass ein Mangel dann vorliegt, wenn das Pferd in seiner (körperlichen) Beschaffenheit schlechter als das normale Pferd dasteht und sich dies negativ auf die Nutzungsmöglichkeit auswirkt.

3. Lag der Mangel bereits vor der Übergabe vor?

An dieser Stelle entscheidet häufig die Beweislast den Ausgang eines Rechtsstreits: Wer muss beweisen, wann der Mangel entstanden ist? Wenn Sie ein Pferd von einem Händler gekauft haben, muss dann, wenn sich der Mangel innerhalb von einem halben Jahr nach dem Verkauf zeigt, der Händler beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorhanden war. Es wird also zu Ihren Gunsten vermutet, dass der Mangel bereits vor dem Kauf vorlag, wenn er sich innerhalb von 6 Monaten danach zeigt. Dies ist anders, wenn Sie von einem Privatmann ein Pferd kaufen: Hier muss der Käufer nachweisen, dass der sich beim Käufer zeigende Mangel bereits beim Verkäufer vorlag.

Arglistige Täuschung

Hat der Verkäufer den Käufer bewusst über Eigenschaften des Pferdes getäuscht, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten.

Macht der Verkäufer bewusst falsche Angaben zum Wagen um die Verkaufschancen zu erhöhen, liegt eine arglistige Täuschung vor.

Stellen Sie also nach dem Kauf fest, dass eine kaufrelevante Eigenschaft nicht so ist, wie der Verkäufer sie beschrieben hat und haben Sie Grund zu der Annahme, dass der Verkäufer die Wahrheit kannte, sollten Sie überlegen, ob Sie den Kauf wegen arglistiger Täuschung anfechten möchten und den Wagen zurückgeben wollen um den Kaufpreis zurückzuerhalten.

Der Nachteil der Rechte aus arglistiger Täuschung ist, dass der Käufer hier die volle Beweislast trägt. Er muss also zum einen beweisen, dass das Pferd nicht der Beschreibung entspricht. Das beinhaltet, dass er beweisen muss, dass das Pferd einen Mangel aufweist und dass es anders beschrieben war. Zum anderen muss der Käufer auch noch beweisen, dass der Verkäufer um den Fehler wusste und das Pferd bewusst falsch beschrieben hat.

Der Vorteil der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist, dass die daraus resultierenden im Gegensatz zu Gewährleistungsrechten nie vertraglich ausschließbar sind. Eine vertragliche Vereinbarung die besagt, dass Rechte aus arglistiger Täuschung ausgeschlossen sind, ist immer unwirksam. Da beim Kauf eines Pferdes von einer Privatperson Gewährleistungsrechte häufig zumindest teilweise ausgeschlossen werden, ist die Anfechtung nach arglistiger Täuschung häufig der einzige Weg, um den Pferdekauf vom Privat rückgängig zu machen.

 

Jeder Fall ist anders!

Achtung: Die Frage nach dem Recht zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags ist eine komplexe Materie. Ein auf diesem Gebiet erfahrener Rechtsanwalt wird Ihnen eine fundierte Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Anliegens geben. Hierbei wird er die Besonderheiten Ihres Einzelfalls prüfen. Die hier gegebenen Hinweise stellen lediglich Anhaltspunkte für die Lösung Ihres konkreten Falles dar, so dass Sie sich bereits vor einem anwaltlichen Beratungsgespräch einen Eindruck verschaffen können.

Zur rechten Zeit: Gehen wir es jetzt an!

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